Drohnen-Fotografien von urheberrechtlich geschützten Werken fallen unter die Panoramafreiheit

 

Veröffentlicht am  von Carl Christian Müller

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat in einem von uns geführten Verfahren entschieden, dass es zulässig ist, urheberrechtlich geschützte Werke, die sich im öffentlichen Raum befinden, aus dem Luftraum heraus zu fotografieren und die Fotografien (auch gewerblich) zu veröffentlichen und verbreiten. Eine solche Handlung ist von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) gedeckt. (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20).

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